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Ihre Güter, sind nach § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) gegen alle Schäden nach dem vierten Abschnitt des ab 01.07.1998 in Kraft tretenden neuen Handelsgesetzbuchs (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag versichert, für die der Unternehmer nach dem vierten Abschnitt des ab 01.07.1998 in Kraft tretenden neuen Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. (40 SZR)
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Verteilerverkehr Lebensmittel TK und MOPRO nach HACCP-Standard
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